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§ 59 MTDG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2024

Übergangsbestimmungen

§ 59.

(1) Berufsberechtigungen gemäß § 3 MTD‑Gesetz, BGBl. Nr. 460/1992, bleiben aufrecht.

(2) Bescheide gemäß § 6b, § 6g und § 9, Berechtigungen gemäß § 8a sowie ausgestellte Europäische Berufsausweise gemäß § 6f und § 8b MTD‑Gesetz, BGBl. Nr. 460/1992, bleiben aufrecht.

(3) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2024 anhängigen Verfahren gemäß §§ 6b, 6f, 6g, 8a, 8b und 9 MTD‑Gesetz, BGBl. Nr. 460/1992, sind nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2024 fortzusetzen und abzuschließen.

(4) Berufsangehörige, die mit Ablauf des 31. August 2024 mehr als zwei Berufssitze haben, dürfen diese entgegen der Bestimmung des § 30 Abs. 2 behalten.

(5) Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2024 eine aufrechte Berufsberechtigung besitzen und ihren Beruf freiberuflich ausüben, haben bis längstens 31. Dezember 2024 eine Berufshaftpflichtversicherung gemäß § 40 abzuschließen.

(6) Sonderausbildungen, die gemäß § 32 MTD‑Gesetz, BGBl. Nr. 460/1992, bewilligt worden sind, dürfen bis 31. Dezember 2029 nach den vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Regelungen weiterhin durchgeführt und abgeschlossen werden.

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2024

Gesetzesnummer

20012653

Dokumentnummer

NOR40264064

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