6. Teil
Gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen Allgemeines
§ 58.
(1) Soweit Bestimmungen über die Lufttüchtigkeit von Zivilluftfahrzeugen bzw. die Betriebstüchtigkeit von zivilem Luftfahrtgerät und die Genehmigung oder den Widerruf von Entwicklungs-, Herstellungs- und Instandhaltungsbetrieben in der Verordnung (EU) 2018/1139 , in der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 und in der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 festgelegt sind, sind diese in der jeweils geltenden Fassung verbindlich.
(2) Zuständige nationale Behörde im Sinne der im Abs. 1 genannten gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen ist die Austro Control GmbH.
(3) Im Anwendungsbereich der im Abs. 1 genannten gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen darf ein Luftfahrzeug, unbeschadet der Bestimmungen der §§ 59 Abs. 2 und 61, erstmalig und in weiterer Folge im Fluge nur verwendet werden, wenn
- 1. der Eintragungsschein (Muster 1 der Anlage A),
- 2. das Lufttüchtigkeitszeugnis (EASA Formular 25) bzw. ein eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis (EASA Formular 24),
- 3. die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit (EASA Formular 15a oder 15b),
- 4. die Verwendungsbescheinigung (Muster 5 der Anlage A),
- 5. das Lärmzeugnis (EASA Formular 45) und
- 6. die erforderlichen Versicherungen
- beim Luftfahrzeughalter gültig vorliegen, das Luftfahrzeug im Rahmen der bescheinigten Einsatz- und Navigationsart betrieben wird und die Betriebssicherheit gegeben ist.
(4) Ist für ein Luftfahrzeug eine Fluggenehmigung (Permit to Fly – EASA Formular 20a und 20b) erteilt worden, dann darf dieses nur im Rahmen der in der Fluggenehmigung festgelegten Bedingungen, Befristungen und Auflagen verwendet werden.
(5) Vor Ausstellung der im Abs. 3 Z 2 genannten Bescheinigungen und der im Abs. 4 genannten Fluggenehmigung ist von der im Abs. 2 genannten zuständigen Behörde zu prüfen, ob die erforderlichen Versicherungen gültig vorliegen.
(6) Die im Abs. 3 angeführten Beurkundungen sowie die im Abs. 4 genannte Fluggenehmigung sind bei jeder Verwendung des Luftfahrzeuges im Fluge vom verantwortlichen Piloten an Bord mitzuführen.
(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 383/2020
Schlagworte
Entwicklungsbetrieb, Herstellungsbetrieb, Lufttüchtigkeitserzeugnis, Einsatzart, Instandhaltungsbetrieb
Zuletzt aktualisiert am
07.09.2020
Gesetzesnummer
20006791
Dokumentnummer
NOR40226232
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