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§ 58 VersVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.4.1959

§ 58.

(1) Wer für ein Interesse gegen dieselbe Gefahr bei mehreren Versicherern Versicherung nimmt, hat jedem Versicherer von der anderen Versicherung unverzüglich Mitteilung zu machen.

(2) In der Mitteilung ist der Versicherer, bei welchem die andere Versicherung genommen worden ist, zu bezeichnen und die Versicherungssumme anzugeben.

Schlagworte

Doppelversicherung, Mehrfachversicherung

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2021

Gesetzesnummer

10001979

Dokumentnummer

NOR12026477

alte Dokumentnummer

N2195937429J

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