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§ 58 TGG 2024

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2024

Schlachtung von Reagenten oder verdächtigen Tieren

§ 58.

Können Tiere wegen des Vorliegens oder des Verdachts einer Tierseuche aufgrund eines behördlichen Auftrags insbesondere nach einer Verordnung gemäß § 17 Abs. 3 Z 11 zum menschlichen Genuss geschlachtet werden, so ist der Schlachterlös vom der Entschädigung gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 abzuziehen.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2024

Gesetzesnummer

20012588

Dokumentnummer

NOR40262144

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