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§ 58 Schiedsgerichtsordnung der Wiener Börse

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2000

VIII. Rechtsmittel

Rechtsmittel gegen den Schiedsspruch

§ 58

Gegen den Schiedsspruch ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig. Wie weit gegen ihn außerordentliche Rechtsmittel zulässig sind, bestimmen die staatlichen Gesetze.

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