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§ 58 MMHm-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2003

Abschlussprüfungskommission für Lehraufgaben

§ 58

(1) Der Abschlussprüfungskommission für Lehraufgaben gehören folgende Personen an:

  1. 1. ein vom Landeshauptmann entsandter fachkundiger Arzt oder dessen Stellvertreter als Vorsitzender,
  2. 2. der fachspezifische und organisatorische Leiter der Ausbildung für Lehraufgaben oder dessen Stellvertreter,
  3. 3. der medizinisch – wissenschaftliche Leiter der Ausbildung für Lehraufgaben oder dessen Stellvertreter sowie
  4. 4. zwei Lehrkräfte der Ausbildung für Lehraufgaben.

(2) Ohne Stimmrecht sind folgende Personen zu der Abschlussprüfung zu laden:

  1. 1. ein fachkundiger Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer und
  2. 2. ein fachkundiger Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstgeber.

(3) Bei Verhinderung der Kommissionsmitglieder gemäß Abs. 1 Z 3 hat der fachspezifische und organisatorische Leiter für diese einen Stellvertreter mit gleichwertiger Qualifikation zu bestimmen.

(4) Die Abschlussprüfungskommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder oder deren Stellvertreter gemäß § 59 Abs. 2 geladen wurden und neben dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter mindestens drei weitere Kommissionsmitglieder anwesend sind.

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