V. Hauptstück
Institutionen
1. Abschnitt
Kartellgericht und Kartellobergericht Gerichtsorganisation
§ 58
(1) Das Oberlandesgericht Wien ist als Kartellgericht für das ganze Bundesgebiet zuständig.
(2) Der Rechtszug gegen Beschlüsse des Kartellgerichts geht in zweiter und letzter Instanz an den Obersten Gerichtshof als Kartellobergericht.
Zuletzt aktualisiert am
09.05.2017
Gesetzesnummer
20004174
Dokumentnummer
NOR40065843
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