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§ 58 GSP-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Durchführungszeitraum Sektormaßnahmen Obst und Gemüse

§ 58.

Der Durchführungszeitraum für operationelle Programme beträgt mindestens drei und höchstens sieben Kalenderjahre. Eine Verlängerung der Laufzeit des operationellen Programms ist nicht zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2022

Gesetzesnummer

20012055

Dokumentnummer

NOR40247915

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