§. 58.
Die Geschäftseinrichtung der Gerichtskanzlei ist im Verordnungswege zu bestimmen. Hiebei ist auf thunlichste Vereinfachung der Geschäftsformen, Erleichterung der Kanzleimanipulation und Einschränkung der Schreibgeschäfte Bedacht zu nehmen und der Geschäftsbetrieb so zu gestalten, dass die Gerichtskanzlei in den Stand gesetzt wird, bei Erfüllung ihrer Obliegenheiten in Bezug auf die Schnelligkeit und Verlässlichkeit des gerichtlichen Hilfsdienstes allen Anforderungen des Rechtsverkehres zu genügen.
(Anm.: aufgehoben durch Art. VI Z 5 BG, BGBl. Nr. 222/1929)
Siehe insbesondere auch die §§ 2, 29 und 44 bis 48 Geo., BGBl. Nr. 264/1951.
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2020
Gesetzesnummer
10000009
Dokumentnummer
NOR12000133
alte Dokumentnummer
N1189613489P
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