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§ 57 TGG 2024

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2024

5. Hauptstück

Entschädigung für Viehverluste und für aus Anlass der Desinfektion vernichtete Gegenstände sowie Abschussprämien Entschädigungen aus Bundesmitteln

§ 57.

(1) Der Bund hat Entschädigungen für Vermögensnachteile zu leisten,

  1. 1. wenn Wiederkäuer, Einhufer, Schweine oder Geflügel
  1. a) auf Grund einer behördlichen Anordnung gemäß § 39 oder einer Verordnung gemäß § 17 Abs. 3 Z 11 getötet worden oder
  2. b) nach Anordnung der Tötung verendet oder
  3. c) nach Meldung, der Zuziehung eines Tierarztes oder einer Tierärztin und Feststellung des Seuchenfalles verendet oder
  4. d) infolge einer behördlich angeordneten Impfung verendet sind oder
  5. e) dadurch verendet sind, dass eine Impfung untersagt worden ist oder
  6. f) durch eine Untersuchung gemäß einer Verordnung nach § 17 Abs. 1 bis 3 verendet sind;
  1. 2. wenn eine Person infolge Verhängung einer Maßnahme gemäß § 40 Abs. 1 Z 5 oder § 46 in ihrem Erwerb beeinträchtigt worden ist;
  2. 3. wenn Gegenstände, wie insbesondere Futtermittel und Produkte tierischer Herkunft, mit Ausnahme von Dung und Gülle im Zuge einer behördlich angeordneten Desinfektion beschädigt oder vernichtet worden sind;
  3. 4. wenn eine Person aufgrund einer Maßnahme gemäß § 40 Abs. 1 Z 11 einen Vermögensschaden erleidet.

(2) Als verendet im Sinne des Abs. 1 Z 1 lit. d gelten auch Tiere, die infolge einer behördlich angeordneten Impfung getötet werden mussten.

(3) Eine Entschädigung von anderen Tieren oder Gegenständen erfolgt auch, wenn der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen mit Verordnung feststellt, dass dies aus volkswirtschaftlichen Gründen notwendig ist, wenn die Tötung einer großen Zahl von anderen Tieren aufgrund von Seuchen notwendig wird. Hiebei kann er festlegen, unter welchen Voraussetzungen eine solche Entschädigung zu erfolgen hat.

(4) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen im Falle einer außergewöhnlichen Situation, wie insbesondere dem seuchenhaften Auftreten von neu auftretenden Tierkrankheiten, mit Verordnung festlegen, dass die Entschädigungszahlungen entfallen, wenn dies im Interesse der österreichischen Volkswirtschaft gelegen ist.

(5) Die Entschädigung gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a bis c und Z 3 entfällt, wenn die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder einer damit durchgeführten Verordnung der Europäischen Union zur Biosicherheit, zur Duldungs- und Mitwirkungspflicht bzw. zu den rechtlichen Bestimmungen betreffend Tierverkehr nicht eingehalten wurden und dies für die Übertragung der gegenständlichen Tierseuche relevant ist.

Schlagworte

Duldungspflicht

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2024

Gesetzesnummer

20012588

Dokumentnummer

NOR40262143

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