vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 57 MTDG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2024

Strafbestimmungen

§ 57.

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5000 Euro zu bestrafen, wer

  1. 1. eine Tätigkeit in den MTDBerufen im Bereich der Humanmedizin ausübt, ausgenommen §§ 25 und 26, ohne hiezu durch dieses Bundesgesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift berechtigt zu sein, oder
  2. 2. jemanden, der hiezu durch dieses Bundesgesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift nicht berechtigt ist, zu einer Tätigkeit in den MTDBerufen heranzieht, oder
  3. 3. eine Tätigkeit unter einer der in diesem Bundesgesetz festgelegten Berufsbezeichnungen (§§ 1 Abs. 1 und 3 Abs. 1) ausübt oder eine solche Berufsbezeichnung führt, ohne hiezu berechtigt zu sein;
  4. 4. einer oder mehreren in § 3 Abs. 5, § 30, § 32, §§ 34 bis 40, § 49 Abs. 3 sowie § 50 Abs. 2 und 3 enthaltenen Anordnungen oder Verboten zuwiderhandelt.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Ausgenommen von Abs. 1 Z 1 ist, wer

  1. 1. Tätigkeiten des Berufs der Logopädin / des Logopäden, ohne hiezu durch dieses Bundesgesetz berechtigt zu sein,
  1. a) in einem Dienstverhältnis zu einer Krankenanstalt in Österreich, das spätestens seit dem 1. Jänner 2025 besteht, und
  2. b) nach konkreter ärztlicher Anordnung sowie unter Aufsicht einer Ärztin / eines Arztes oder einer Logopädin / eines Logopäden
  1. 2. einen Abschluss eines ordentlichen oder außerordentlichen
  1. a) Studiums der Klinischen Linguistik oder
  2. b) sprachwissenschaftlichen Studiums mit dem Studienschwerpunkt Klinische Linguistik
  1. an einer österreichischen Universität erworben hat.

(4) Ausgenommen von Abs. 1 Z 2 ist, wer Personen gemäß Abs. 3 heranzieht.

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2024

Gesetzesnummer

20012653

Dokumentnummer

NOR40264062

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)