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§ 57 EisbKrV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2012

Freihalten des vorhandenen Sichtraumes

§ 57

Bei Eisenbahnkreuzungen, die durch Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus gesichert sind, ist der vorhandene Sichtraum gemäß § 46 Abs. 2 und § 48 von dauerhaften Sichthindernissen freizuhalten.

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