Zum Inkrafttreten vgl. § 67 Abs. 2.
Verzeichnis der Arbeitnehmer und Wählerliste
§ 57.
Auf die Verpflichtung des Betriebsinhabers, dem Wahlvorstand Verzeichnisse der jugendlichen Arbeitnehmer des Betriebes zur Verfügung zu stellen und auf die Erstellung der Wählerliste sind die §§ 14 und 15 sinngemäß anzuwenden. Wird gemäß § 51 Abs. 2 getrennt gewählt, so hat der Wahlvorstand zwei Wählerlisten zu verfassen.
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2023
Gesetzesnummer
10008330
Dokumentnummer
NOR12096929
alte Dokumentnummer
N6197420642L
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