Vorzeitige Alterspension
§ 56.
Die in die Vorsorge einbezogene Person hat Anspruch auf vorzeitige Alterspension nach Vollendung des 65. Lebensjahres, wenn ihr Amt erloschen ist oder wenn sie aus dem Verzeichnis der Notariatskandidat/inn/en gestrichen wurde.
Schlagworte
Notariatskandidatin
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2019
Gesetzesnummer
20010533
Dokumentnummer
NOR40210782
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