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§ 56 NAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.8.2026

Sonderfälle der Niederlassung von Angehörigen von EWR-Bürgern

§ 56.

(1) Drittstaatsangehörigen, die Angehörige im Sinne des § 52 Abs. 1 Z 4 und 5 von EWR-Bürgern gemäß § 51 sind, kann auf Antrag eine quotenfreie „Niederlassungsbewilligung“ erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des § 11 Abs. 2 Z 2 erfüllen. Unbeschadet eigener Unterhaltsmittel, hat der zusammenführende EWR-Bürger gemäß § 51 jedenfalls auch eine Haftungserklärung abzugeben.

(2) Zum Nachweis dieses Rechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass, die Anmeldebescheinigung oder die Bescheinigung des Daueraufenthalts des zusammenführenden EWR-Bürgers sowie folgende Nachweise vorzulegen:

  1. 1. nach § 52 Abs. 1 Z 4: der Nachweis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger;
  2. 2. nach § 52 Abs. 1 Z 5: ein urkundlicher Nachweis einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates über die Unterhaltsleistung des EWR-Bürgers oder des Lebens in häuslicher Gemeinschaft oder der Nachweis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe, die die persönliche Pflege durch den EWR-Bürger zwingend erforderlich machen.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 1 Z 62, BGBl. I Nr. 81/2026)

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2026

Gesetzesnummer

20004242

Dokumentnummer

NOR40278003

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