Befahren der Lagerräume
§ 56.
(1) Lagerräume für Versandbehälter dürfen, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, nur mit Fahrzeugen in explosionsgeschützter Ausführung befahren werden.
(2) Lagerräume für Versandbehälter dürfen mit Fahrzeugen mit Motoren in nicht explosionsgeschützter Ausführung nur dann befahren werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Betriebs des Lagers notwendig ist und sichergestellt ist, dass keine explosionsgefährliche Atmosphäre vorhanden ist.
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2020
Gesetzesnummer
20002354
Dokumentnummer
NOR40037701
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