vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 56 EEffG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.6.2023

6. Abschnitt

Behörde und Verfahren Behörde

§ 56.

(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes bestimmt wird, ist die E-Control die zuständige Behörde und hat die in diesem Bundesgesetz festgelegten Aufgaben und Befugnisse wahrzunehmen.

(2) Die Bescheide der E-Control sind schriftlich auszufertigen.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt über Beschwerden gegen Bescheide der E-Control nach diesem Bundesgesetz.

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2023

Gesetzesnummer

20008914

Dokumentnummer

NOR40253274

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)