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§ 56 Beschussverordnung 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.12.2013

Sonstige Bestimmungen

§ 56.

(1) Für die Rückstellung nach dem Beschuss bei Einzelprüfung gelten die Bestimmungen der §§ 16 und 47.

(2) Für die neuerliche Erprobung, die neuerliche Erprobungspflicht, die freiwillige Erprobung, das Anbringen der Beschusszeichen, die Kontrollerprobung, die amtlichen Eintragungen, die Beschussbestätigung und das Beschussverzeichnis bei Einzelprüfung gelten die entsprechenden Bestimmungen des 2. Hauptstückes.

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2020

Gesetzesnummer

20008704

Dokumentnummer

NOR40158948

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