Ermächtigte Ärztinnen und Ärzte
§ 56.
(1) Eignungs- und Folgeuntersuchungen sind von gemäß § 56 ASchG ermächtigten Ärztinnen und Ärzten, die in der Liste nach § 56 Abs. 6 ASchG eingetragen sind, durchzuführen und zu beurteilen.
Schlagworte
Eignungsuntersuchung
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2020
Gesetzesnummer
10009158
Dokumentnummer
NOR40206018
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