Kundmachung des Wahlergebnisses
§ 56.
(1) Das Ergebnis der Wahl ist im Hauptwahlprotokoll festzuhalten und von der Hauptwahlkommission nach Ablauf der Einspruchsfrist, spätestens jedoch 14 Tage nach dem letzten Wahltag im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen.
(2) Der Wahlkommissär hat dafür Sorge zu tragen, daß das Hauptwahlprotokoll und die sonstigen Wahlakten bis zum Abschluß der Wahl der Vollversammlung der Arbeiterkammer aufbewahrt und dem gewählten Vorstand der Arbeiterkammer übergeben werden.
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2022
Gesetzesnummer
10009091
Dokumentnummer
NOR12115063
alte Dokumentnummer
N6199812686O
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)