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§ 55a Prüfungsordnung BMHS

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2018

10a. Unterabschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe – Fachrichtung „Kommunikations- und Mediendesign“

Diplomarbeit

§ 55a.

Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

  1. 1. den Pflichtgegenstand „Kommunikations- und Mediendesign“ oder
  2. 2. den Pflichtgegenstand „Angewandte Informatik“ oder
  3. 3. den Pflichtgegenstand gemäß Z 1 oder 2 und einen zweiten Pflichtgegenstand.

Schlagworte

Reifeprüfung, Kommunikationsdesign

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018

Gesetzesnummer

20007846

Dokumentnummer

NOR40207392

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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