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§ 55 Schiedsgerichtsordnung der Wiener Börse

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2000

Ausfertigung des Schiedsspruches

§ 55

(1) Die schriftliche Ausfertigung des Schiedsspruches hat zu enthalten:

  1. 1. Die Bezeichnung des Schiedsgerichtes und die Namen der Schiedsrichter und des Sekretärs, welche bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
  2. 2. die Bezeichnung der Parteien nach Namen (Vor- und Zuname), Beschäftigung, Wohnort und Parteienstellung sowie die Bezeichnung ihrer Vertreter;
  3. 3. den Spruch;
  4. 4. die Entscheidungsgründe;
  5. 5. den Tag der Erlassung des Schiedsspruches.

    Der Spruch und die Entscheidungsgründe sind äußerlich zu sondern.

(2) Die für die Gerichtsakten bestimmte schriftliche Abfassung des Schiedsspruches sowie die für die Parteien bestimmten Ausfertigungen sind vom Obmann und vom Sekretär zu unterschreiben. Die für die Gerichtsakten bestimmte Abfassung ist längstens binnen acht Tagen zum Akt zu legen.

(3) Der Obmann des Schiedsgerichtes und der Sekretär haben für die richtige Ausfertigung des Schiedsspruches Sorge zu tragen.

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