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§ 55 SanG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2002

Sanitätsgehilfen ohne Defibrillationsberechtigung

§ 55

(1) Personen, die

  1. 1. auf Grund einer absolvierten Ausbildung eine Berufsberechtigung als Sanitätsgehilfe gemäß MTF-SHD-G besitzen, und
  2. 2. zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes keine Berechtigung gemäß § 44a leg. cit. besitzen,

    sind zur Ausübung des Berufs des Rettungssanitäters mit Ausnahme der Defibrillation mit halbautomatischen Geräten und zur Führung der Berufsbezeichnung „Rettungssanitäter“/“Rettungssanitäterin“ nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes berechtigt.

(2) Personen gemäß Abs. 1 haben im Rahmen der Fortbildungspflicht gemäß § 50 eine Ausbildung in der Defibrillation mit halbautomatischen Geräten in der Dauer von mindestens acht Stunden erfolgreich zu absolvieren, wobei der Umfang dieser Ausbildung auf die Dauer gemäß § 50 anrechenbar ist. Wird die Ausbildung nicht fristgerecht erbracht, erlischt die Berufsberechtigung.

(3) Für Personen gemäß Abs. 1 ist der Stichtag abweichend von § 15 der Tag des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes. Für Personen, die eine Ausbildung gemäß Abs. 2 fristgerecht erfolgreich absolviert haben, ist der Stichtag der auf den Tag der Erlangung der Berechtigung zur Durchführung der Defibrillation mit halbautomatischen Geräten folgende Monatserste.

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