ÜR: Art. VII Abs. 1, BGBl. Nr. 614/1987; Art. XXXIV, BGBl. Nr. 628/1991 Die Novellierungsanordnung Art. I Z 26, BGBl. Nr. 687/1991 konnte in diesem Dokument nicht berücksichtigt werden.
ABSCHNITT XIV.
Pfändung, Verpfändung und Abtretung von Versorgungsleistungen
§ 55.
(1) Inwieweit Leistungsansprüche nach diesem Bundesgesetz pfändbar sind, wird durch die Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, geregelt.
(2) Mit Zustimmung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen kann der Versorgungsberechtigte beim Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe seine Versorgungsgebühren ganz oder zum Teil abtreten oder verpfänden. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen binnen drei Monaten nicht abschlägig entschieden hat und dem Abtretungsbegehren entsprochen wurde.
ÜR: Art. VII Abs. 1, BGBl. Nr. 614/1987; Art. XXXIV, BGBl. Nr. 628/1991
Die Novellierungsanordnung Art. I Z 26, BGBl. Nr. 687/1991 konnte in diesem Dokument nicht berücksichtigt werden.
Zuletzt aktualisiert am
14.03.2024
Gesetzesnummer
10008166
Dokumentnummer
NOR12109885
alte Dokumentnummer
N6199444099J
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