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§ 55 GuK-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.6.1999

Verkürzte Ausbildung für Sanitätsunteroffiziere

§ 55.

(1) Sanitätsunteroffiziere haben 1 380 Stunden Mindestpraktika als Voraussetzung gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 GuKG nachzuweisen.

(2) Die verkürzte Ausbildung für Sanitätsunteroffiziere umfaßt das gesamte dritte Ausbildungsjahr der Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege und beinhaltet die in der Anlage 1 für das dritte Ausbildungsjahr angeführten Unterrichtsfächer und Fachbereiche im festgelegten Ausmaß. Im Rahmen der Praktika sind die in der bisherigen Ausbildung fehlenden Fachbereiche abzudecken.

Schlagworte

Gesundheitspflege

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2020

Gesetzesnummer

10011179

Dokumentnummer

NOR12143509

alte Dokumentnummer

N8199959957L

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