§ 55.
(1) Abschnitt IVa dieses Bundesgesetzes gilt für Personen, die einen Rentenanspruch aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder einer gesetzlichen Unfallversorgung aus einem spätestens am 31. Dezember 2003 eingetretenen Versicherungsfall haben.
(2) Ansuchen an den Nationalfonds, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2001 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eingelangt sind, gelten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Ansuchen an den Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung.
(3) Die Bestimmung des § 45 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2002 ist auf zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes anhängige Berufungsverfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind vom zuständigen Landeshauptmann unter Zugrundelegung der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen.
(4) Die Bestimmung des § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach §§ 40ff, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt.
(5) Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 hat die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt – bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand – der festgestellte Grad der Behinderung unberührt.
(6) Verfahren gemäß § 36, die am 31. Dezember 2010 beim Sozialministeriumservice oder der Bundesberufungskommission anhängig sind, sind nach den bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen.
(7) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes sind die in diesem Gesetz vorgesehenen befristeten Funktionsperioden anzuwenden, wobei die Zeit der bisherigen Funktionsperioden auf die neuen Funktionsperioden anzurechnen ist. Bei Bestellungen auf unbestimmte Zeit beginnt die Funktionsperiode mit Inkrafttreten des BGBl. I Nr. 98/2024.
Zuletzt aktualisiert am
18.07.2024
Gesetzesnummer
10008713
Dokumentnummer
NOR40263963
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