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§ 55 AAV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Abs. 2 bis 10 gelten für den Ersatz und das Verbot von Arbeitsstoffen und Arbeitsverfahren und die Verwendungsbeschränkungen gem. § 110 Abs. 8 AschG, BGBl. Nr. 450/1994, und gem. § 99 Abs. 5 B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999, als BG. Zur Geltung gem. B-BSG als BG vgl. weiters § 104 B-BSG. Abs. 6: Zum Außerkrafttreten vgl. § 34 Abs. 8, BGBl. II Nr. 253/2001 idF BGBl. II Nr. 242/2006 und BGBl. II Nr. 77/2007. Abs. 8: Zum Außerkrafttreten vgl. § 124 Abs. 3 Z 14 ASchG, BGBl. Nr. 450/1994 idF BGBl. I Nr. 118/2012 und § 99 Abs. 5 B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999 idF BGBl. I Nr. 210/2013.

Ersatz von Arbeitsstoffen und Arbeitsverfahren, Verwendungsbeschränkungen, Meldepflicht

§ 55.

(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. Nr. 450/1994)

(2) Sofern Benzol, Tetrachlorkohlenstoff, 1,1,2,2-Tetrachloräthan und Pentachloräthan sowie Arbeitsstoffe, die einen Volumenanteil von mehr als ein Prozent der genannten Stoffe enthalten, durch nicht oder weniger gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe ersetzt werden können, sind diese Arbeitsstoffe zu verwenden. Dies gilt nicht für die Erzeugung der Arbeitsstoffe, für ihre Verwendung für chemische Synthesen oder für analytische Zwecke und Forschungszwecke in Laboratorien sowie für die Verwendung von Benzol in Motortreibstoffen.(Anm.: Gilt bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach dem ASchG gemäß § 110 Abs. 8 Z 4 ASchG ab 1.6.2015 mit der Maßgabe, dass im letzten Satz nach dem Wort „Laboratorien“ ein Punkt gesetzt und der letzte Halbsatz durch folgenden Satz ersetzt wird: „Dies gilt weiters nicht für die Verwendung von Benzol in Motortreibstoffen, außer zum Antrieb von zweitaktmotorbetriebenen handgeführten Arbeitsmitteln.“ als Bundesgesetz.)

(3) Benzol, Tetrachlorkohlenstoff, 1,1,2,2- Tetrachloräthan und Pentachloräthan sowie Arbeitsstoffe, die einen Volumenanteil von mehr als ein Prozent der genannten Stoffe enthalten, dürfen als Löse-, Verdünnungs-, Reinigungs- und Entfettungsmittel nicht verwendet werden.

(4) Schwefelkohlenstoff darf als Lösemittel nicht verwendet werden; dies gilt nicht für die Verwendung von Schwefelkohlenstoff zur Erzeugung von Chemiefasern nach dem Viskoseverfahren. Abs. 2 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

(5) Arsen sowie arsenhaltige Arbeitsstoffe dürfen zum Reinigen und Beizen nicht verwendet werden.

(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 253/2001 idF BGBl. II Nr. 242/2006 und BGBl. II Nr. 77/2007)

(7) Das Auftragen von Farben und Lacken, die einen Masseanteil von mehr als zwei Prozent Blei enthalten, ist im Spritzverfahren, ausgenommen in geschlossenen Apparaten, nicht zulässig.

(8) Das Auftragen von Holzschutzmitteln, die chlorierte Phenole enthalten, ist im Spritzverfahren, ausgenommen in geschlossenen Apparaten, nicht zulässig.

(9) Strahlmittel, die einen Masseanteil von mehr als zwei Prozent Quarz enthalten, dürfen, ausgenommen in geschlossenen Apparaten, zum Strahlen nicht verwendet werden.

(10) Leichtmetalle dürfen mit chlorierten Kohlenwasserstoffen nur entfettet werden, wenn diese stabilisiert sind; dies gilt nicht für Perchloräthylen.

(Anm.: Abs. 11 tritt mit Ablauf des 31.12.2013 außer Kraft).

Schlagworte

Lösemittel, Verdünnungsmittel, Reinigungsmittel, Wärmeisolierung, Spritzverfahren, Handelsbezeichnung

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2022

Gesetzesnummer

10008540

Dokumentnummer

NOR40148864

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