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§ 558 ZPO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2009

§ 558.

In dem das Verfahren erledigenden Urteil ist auszusprechen, ob der gegen die beklagte Partei erlassene Zahlungsauftrag aufrecht erhalten bleibe oder ob und inwiefern derselbe aufgehoben werde.

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