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§ 54f EO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

Ausdehnung der Exekutionsbewilligung

§ 54f.

Auf Antrag des betreibenden Gläubigers ist während eines anhängigen Exekutionsverfahrens zur Hereinbringung einer Geldforderung die Exekution auf weitere Exekutionsmittel auf bewegliches Vermögen auszudehnen. Soweit die Exekution schon bewilligt wurde, ist der Antrag als Antrag auf neuerlichen Vollzug zu verstehen.

Schlagworte

Zivilprozessordnung

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40233608

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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