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§ 54 MEG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.5.2002

3. Überwachung der Betriebe zur Herstellung von Fertigpackungen, Maßbehältnissen und Schankgefäßen

§ 54.

Die Betriebe zur Herstellung von Fertigpackungen, Maßbehältnissen und Schankgefäßen sind auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen zu überwachen.

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