3. Kapitel
Projekt- und Sektormaßnahmen
1. Abschnitt
Allgemeine Förderbedingungen
1. Unterabschnitt
Allgemeine Fördervoraussetzungen Einhaltung haushaltsrechtlicher Grundsätze
§ 54.
Eine Förderung ist nur zulässig, wenn der Einsatz öffentlicher Mittel mit den Zielen und den Grundsätzen des Haushaltsrechts, insbesondere den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit, in Einklang steht.
Schlagworte
Projektmaßnahme
Zuletzt aktualisiert am
02.11.2022
Gesetzesnummer
20012055
Dokumentnummer
NOR40247911
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