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§ 543 ZPO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1898

§. 543.

Ergibt sich erst bei der mündlichen Verhandlung, daß die Wiederaufnahms- oder Nichtigkeitsklage auf einen gesetzlich unzulässigen Anfechtungsgrund gestützt wird oder verspätet überreicht ist, so ist die Klage durch Beschluss zurückzuweisen.

Schlagworte

Wiederaufnahmsklage

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2021

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12020689

alte Dokumentnummer

N2189517726T

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