Entlassung
§ 53.
Die Entlassung bewirkt
- 1. die Auflösung des Dienstverhältnisses,
- 2. die Zurücksetzung auf den Dienstgrad Rekrut,
- 3. die Unfähigkeit, innerhalb von drei Jahren einen höheren Dienstgrad zu erlangen, und,
- 4. sofern dem Bestraften eine Abfertigung gebührt, den Entfall der Abfertigung.
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2018
Gesetzesnummer
20008766
Dokumentnummer
NOR40160876
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