vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 53 EisBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2002

III. Schlußbestimmungen.

1. Ueberwachung der Unternehmungen.

§ 53

§. 53.

(1) Die Erfüllung der den Eisenbahnunternehmungen durch dieses Gesetz auferlegten Verpflichtungen ist durch die den Unternehmungen beigegebenen Regierungscommissäre zu überwachen.

(2) Nimmt ein Gericht wahr, daß eine Unternehmung in der Erfüllung ihrer Obliegenheiten säumig sei, so hat dasselbe den Regierungscommissär hievon in Kenntniß zu setzen.

(3) Gegen Unternehmungen, welche ihren Verpflichtungen und insbesondere den ihnen durch die Gerichte oder die Verwaltungsbehörden ertheilten Weisungen nicht nachkommen, können durch die Aufsichtsbehörde Ordnungsbußen zugunsten des Bundesschatzes bis 3 600 Euro vorbehaltlich derjenigen Zwangsmittel anderer Art verhängt werden, welche der Staatsverwaltung zum Zwecke der Ueberwachung der Eisenbahnunternehmungen gesetzlich eingeräumt sind.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte