§. 537.
Der Richter, wegen dessen Betheiligung an der Entscheidung die Nichtigkeitsklage (§. 529, Z 1) oder wegen dessen Verhalten die Wiederaufnahmsklage nach §. 530, Z 4, angebracht wird, ist von der Leitung der Verhandlung sowie von der Entscheidung über die Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage ausgeschlossen.
Schlagworte
Nichtigkeitsklage
Zuletzt aktualisiert am
16.08.2021
Gesetzesnummer
10001699
Dokumentnummer
NOR12020683
alte Dokumentnummer
N2189517720T
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