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§ 52d StudFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2022

Kostenzuschuss zur Kinderbetreuung

§ 52d.

Zur Förderung ordentlicher Studierender an den in § 3 genannten Bildungseinrichtungen, die sich mindestens im dritten Semester ihres Studiums befinden und für im gemeinsamen Haushalt lebende Kinder zu sorgen haben, können bei sozialer Förderungswürdigkeit Kostenzuschüsse zur Kinderbetreuung vergeben werden. Kostenzuschüsse zur Kinderbetreuung werden von der Studienbeihilfenbehörde nach Richtlinien der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung vergeben.

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2022

Gesetzesnummer

10009824

Dokumentnummer

NOR40244286

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