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§ 52c NG 1990

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2019

LGBl. Nr. 89/2019

§ 52c

Elektronisches Informationssystem

(1) Die Landesregierung hat zur Bereitstellung der in §§ 52a und 52b vorgesehenen Benachrichtigungen, Schriftstücke und Bescheide ein elektronisches Informationssystem einzurichten.

(2) Umweltorganisationen im Sinne des § 52a Abs. 1 ist Zugriff auf dieses Informationssystem zu gewähren.

(3) Die in Abs. 1 genannten Unterlagen können frühestens sechs Wochen nach der Bereitstellung aus dem elektronischen Informationssystem entfernt werden.

22.11.2019

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