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§ 52 ZÄG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

2. Hauptstück

Übergangsbestimmungen des zahnärztlichen Berufs und Dentistenberufs

1. Abschnitt

Fachärzte/Fachärztinnen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde Anwendung des 1. Hauptstücks

§ 52.

Für Fachärzte/Fachärztinnen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde sind die Bestimmungen des 1. Hauptstücks anzuwenden, soweit sich aus den Bestimmungen dieses Abschnitts nicht anderes ergibt.

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