vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 52 PVWO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.7.1967

§ 52.

(1) Auf den Wahlkuverts zur Durchführung der Wahl der Vertrauenspersonen ist die Dienststelle, deren Vertrauenspersonen zu wählen sind, anzugeben. Der Dienststellenwahlausschuß hat hiebei vorzusorgen, daß durch die Beschriftung der Wahlkuverts keine weitere Kennzeichnung der Wahlkuverts entsteht.

(2) Wurde für die Wahl der Vertrauenspersonen keine eigene Wahlurne verwendet, so sind nach der Entleerung der Wahlurne im Sinne des § 20 Abs. 2 vorerst die Wahlkuverts, entsprechend ihrer Bestimmung für die Wahl des Dienststellenausschusses und für die Wahl der Vertrauenspersonen, zu sortieren und hierauf erst zu zählen.

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2019

Gesetzesnummer

10008219

Dokumentnummer

NOR12095330

alte Dokumentnummer

N61967103400

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)