Gemeinsame Bestimmungen für Empfänger von Unterhaltsbeiträgen
§ 52.
(1) Auf Empfänger von Unterhaltsbeiträgen sind die Bestimmungen der §§ 25 bis 41b sinngemäß anzuwenden.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2011)
(3) Der Unterhaltsbeitrag und die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Zulagen bilden zusammen den Unterhaltsbezug.
(4) Auf den Unterhaltsbezug sind die nach den Bestimmungen des § 159 lit. c RStDG gebührenden Leistungen anzurechnen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)