vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 52 Gehaltskassengesetz 2002

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.8.2013

Einberufung des Vorstandes

§ 52

Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Er wird von den Obleuten einberufen. Er ist binnen drei Tagen einzuberufen, wenn dies von vier Vorstandsmitgliedern oder vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen als Aufsichtsbehörde verlangt wird.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)