Übersendung von Gegenständen und Akten
§ 52
(1) Gegenstände oder Akten dürfen nur übersendet werden, wenn gewährleistet ist, daß sie sobald wie möglich zurückgegeben werden. Auf die Rückgabe übersendeter Gegenstände kann verzichtet werden, wenn diese nicht mehr benötigt werden.
(2) Gegenstände, an denen Rechte der Republik Österreich oder Rechte dritter Personen bestehen, dürfen nur mit dem Vorbehalt übersendet werden, daß diese Rechte unberührt bleiben. Eine Übersendung ist unzulässig, wenn zu besorgen ist, daß durch sie die Verfolgung oder die Verwirklichung solcher Rechte vereitelt oder unangemessen erschwert würde.
(3) Eine Übersendung von Gegenständen oder Akten ist aufzuschieben, solange diese für ein im Inland anhängiges Gerichts- oder Verwaltungsverfahren benötigt werden.
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