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§ 51a Bundesbahngesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.8.2009

Anwendung von Vergabevorschriften

§ 51a

Bei der Vergabe jener Leistungen, welche die ÖBB-Infrastruktur AG zur Erfüllung ihrer Aufgaben von jenen Gesellschaften, an denen sie 100 vH der Anteile hält, benötigt, ist das Bundesvergabegesetz 2006 nicht anzuwenden.

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