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§ 51 ZLLV 2010

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.5.2010

Instandhaltungshilfsbetriebe

§ 51

(1) Soweit Luftbeförderungsunternehmen, Zivilluftfahrerschulen und Luftfahrzeug‑Vermietungsunternehmen selbst Instandhaltungsbetriebe führen wollen, haben sie hiefür bei der zuständigen Behörde eine Bewilligung zu beantragen (Instandhaltungshilfsbetriebe). § 47 bleibt unberührt. Der Antrag hat insbesondere Angaben über den Standort des Unternehmens, die Firmenbezeichnung, den Umfang der beantragten Genehmigung sowie die Namen des verantwortlichen Personals und deren Funktion zu enthalten. Dem Antrag ist weiters das Instandhaltungsbetriebshandbuch (§ 49) beizufügen.

(2) Vor Erteilung einer Bewilligung gemäß Abs. 1 ist eine mündliche Verhandlung am Ort der Betriebsstätte abzuhalten. Dabei ist anhand des Instandhaltungsbetriebshandbuches zu prüfen, inwieweit der beantragte Betrieb dem beabsichtigten Tätigkeitsumfang entspricht.

(3) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 ist zu erteilen, wenn

  1. 1. das erforderliche, geeignete, verlässliche (§32 LFG sinngemäß) und im Betrieb beschäftigte Personal zur Verfügung steht,
  2. 2. das Verfahren bei der Schulung des luftfahrttechnischen Personals die Vermittlung der für die Tätigkeit erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse sowie die Kenntnis der zur Anwendung kommenden Arbeitsverfahren gewährleistet,
  3. 3. das Verfahren, welches die Einhaltung der Instandhaltungsvorschriften gewährleisten soll und das Prüfverfahren ausreichend erscheinen (zB vereinfachtes Qualitätssicherungssystem),
  4. 4. gewährleistet ist, dass die Instandhaltungshandbücher auf dem neuesten Stand gehalten werden und dem Personal, das diese Angaben zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt, zur Verfügung stehen,
  5. 5. gewährleistet ist, dass der Betrieb alle von ihm am Luftfahrzeug oder an einem Luftfahrzeugbauteil festgestellten Zustände, welche geeignet sind, die Sicherheit der Luftfahrt zu gefährden, an die zuständige Luftfahrtbehörde meldet,
  6. 6. die für die Durchführung der Arbeiten notwendige Ausrüstung, Werkzeuge und Ersatzteile zur Verfügung stehen,
  7. 7. die Arbeitsplätze ein zuverlässiges und fachgerechtes Arbeiten ermöglichen und
  8. 8. die Lagermöglichkeiten so beschaffen sind, dass der für die Sicherheit der verwendbaren Teile notwendige Zustand jederzeit gegeben ist.

(4) Instandhaltungshilfsbetriebe haben eine oder mehrere leitende Personen (technische Leiter), die eine mindestens dreijährige praktische Tätigkeit als Luftfahrzeugwarte I. Klasse in der Durchführung von Instandhaltungsarbeiten nachweisen können, und geeignete Personen (§ 50 Abs. 4) für die Kontrolle der Arbeiten gemäß § 46 Abs. 3 bis 5 zu bestellen. Die Tätigkeit muss sich auf jene Arten oder artverwandten Typen von Luftfahrzeugen erstreckt haben, für die eine Bewilligung gemäß Abs. 1 beantragt wird. Bei der Instandhaltung von eigenstartfähigen Motorseglern kann die Funktion des technischen Leiters von einem Luftfahrzeugwart mit entsprechender Berechtigung und mindestens dreijähriger Praxis nach Erhalt der Berechtigung wahrgenommen werden. Bei der Instandhaltung von Luftfahrzeugarten gemäß § 47 Abs. 5 gilt für technische Leiter die Anforderung des Luftfahrzeugwartscheines nicht.

(5) Die schriftlich zu erteilende Bewilligung gemäß Abs. 1 hat zu enthalten

  1. 1. welche Instandhaltungsarbeiten und gegebenenfalls welche sonstigen Tätigkeiten durchgeführt werden dürfen und
  2. 2. welche Arten und Typen von Luftfahrzeugen und Luftfahrtgerät instand gehalten werden dürfen.

    Die Bewilligung ist insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt, zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Durchführung der Arbeiten und im Hinblick auf die technische Entwicklung erforderlich ist. Sie ist zu widerrufen, wenn eine der gemäß Abs. 3 oder 4 erforderlichen Voraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen oder gegen Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung verstoßen worden ist. Die zuständige Behörde kann vor Widerruf der Bewilligung den Betrieb unter Setzung einer Frist zur Mängelbehebung untersagen.

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