vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 51 UGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2007

Zeichnung des Prokuristen

§ 51.

Der Prokurist hat in der Weise zu zeichnen, daß er der Firma seinen Namen mit einem die Prokura andeutenden Zusatze beifügt.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)