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§ 51 Schiffsregisterverfügung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1941

4. Schiffsbrief

§ 51

(1) Für den Schiffsbrief dient Anlage 6 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) als Muster.

(2) Im übrigen gelten die §§ 43, 45 bis 47 entsprechend.

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