Berichtigung des Schiedsspruchs
§ 51
(1) Das Schiedsgericht kann jederzeit Schreib-, Rechen- und Druckfehler oder Fehler ähnlicher Art im Schiedsspruch oder dessen Ausfertigungen berichtigen.
(2) Die Berichtigung hat schriftlich zu erfolgen und ist vom Obmann und vom Sekretär zu unterschreiben.
(3) Den Parteien ist der berichtigte Schiedsspruch zu übermitteln.
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