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§ 51 MAB-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2013

Prüfungsgebühren

§ 51

Für die Ablegung der kommissionellen Prüfung gemäß § 38 Abs. 6 MABG sind Prüfungsgebühren zu entrichten. Die Prüfungsgebühren betragen maximal 50 € und dienen zur Tragung des mit der Abhaltung der kommissionellen Prüfungen verbundenen besonderen Verwaltungsaufwands. Der/Die Kandidat/in hat die Prüfungsgebühr vor Prüfungsantritt zu entrichten.

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