SIEBENTER ABSCHNITT
Bestimmungen über den Jugendstrafvollzug Anwendung der allgemeinen Bestimmungen
§ 51
Soweit sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nichts anderes ergibt, gelten für den Vollzug von Freiheitsstrafen an Jugendlichen die allgemeinen Vorschriften für den Strafvollzug.
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