Kontrollen
§ 51
Die Behörde ist berechtigt, während und nach der Freisetzung sowohl im Versuchsbereich als auch in dessen Umgebung Kontrollen, auch unter Entnahme entsprechender Proben (§ 101), durchzuführen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)